I. Allgemeines
1. Name und Sitz
Der Verein wurde am 01. Januar 1959 in Gifhorn gegründet und führt die Vereinsbezeichnung „Schachverein Gifhorn 1959“. Der Sitz ist in Gifhorn.
2. Art und Zweck
Der Verein sieht seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Aussscheiden keinen Anspruch aus dem Vermögen.
3. Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Schachbezirks Braunschweig e.V., des Schachkreises Gifhorn, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des Kreissportbundes Gifhorn e.V.
II. Mitgliedschaft
4. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person schriftlich beantragen. Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht gegeben zu werden.
Die Ehrenmittgliedschaft kann an solche Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder die Förderung des Schachs besonders verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt ist zum Ende des jeweils laufenden Quartals ohne Kündigungsfrist möglich.
c) Ausschluss, der mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes beschlossen wird. Er darf nur erfolgen, wenn der Betroffene mindestens zwei Wochen vorher schriftlich aufgefordert wurde, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats das Recht der Beschwerde zu. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Bestätigung des Ausschlusses bedarf der Zweidrittelmehrheit.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied
a) mehr als 6 Monate mit dem Betrag rückständig ist oder
b) seinen Pflichten nach Punkt 6 nicht nachkommt oder
c) das Vereinsleben stört oder Handlungen begeht, die den Vereinszweck gefährden.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte der Mitglieder sind insbesondere:
a) Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Jedes Mitglied ist auf Mitgliederversammlungen stimmberechtigt, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
b) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. Die vereinseigenen Spiele und sonstigen Geräte stehen hierfür kostenlos zur Verfügung.
Ist ein Mitglied mit mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand, so ruhen seine Rechte.
Pflichten der Mitglieder sind insbesondere:
a) Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu beachten.
b) Den festgelegten Beitrag zu entrichten.
III. Organe des Vereins
7. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins, ihre Beschlüsse sind für alle anderen Organe bindend. Sie wird als Jahreshauptversammlung in den ersten zwei Monaten jeden Jahres, als außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstands auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Mindestladefrist beträgt 14 Tage. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zu den unübertragbaren Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl und Entlastung des Vorstands.
b) Beschluss und Änderung der Satzung, was mit Zweidrittelmehrheit erfolgen muss.
c) Beschluss und Änderung der Ordnungen.
Anträge, die innerhalb der in der Einladung genannten Frist eingehen, sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch Aushang im Spiellokal bekannt zu geben.
8. Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender | 2. Vorsitzender | Kassenwart |
Schriftführer | Spielleiter | Jugendwart |
Materialwart | Pressewart | Jugendvertreter |
Der Vorstand wird mit Ausnahme des Jugendvertreters von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl des Jugendvertreters erfolgt zeitnah zur Mitgliederversammlung ebenfalls für die Dauer eines Jahres im Rahmen des Jugendtrainings an einem Termin, der den Wahlberechtigten mindestens 14 Tage vor der Wahl mitzuteilen ist. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind. Zu diesem Zweck findet nach Bedarf eine Vorstandssitzung statt, die vom 1. Vorsitzenden mit einer Ladefrist von einer Woche einberufen wird.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind zur alleinigen Vertretung des Vereins nach außen berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass regelmäßig der 1. Vorsitzende und nur im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende den Verein vertritt.
9. Beschlußfassung der Organe
Sämtliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen, sofern die Satzung nichts anderes festlegt, mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
10. Ordnungen
Diese Satzung wird durch die Finanzordnung und die Turnierordnung ergänzt.
11. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gifhorn die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Basis eines mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnungspunktes von der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.01.1989 beschlossen.
Änderungen erfolgten von der Mitgliederversammlung am 07.09.1995 (Ziffer 6), 19.02.1998 (Ziffer 5), 04.03.2004 (Ziffer 7), 19.02.2009 (Ziffern 6 und 8), 30.06.2011 (Ziffer 6) und am 07.02.2013 (Ziffer 2, 3 und 11)
Turnierordnung
1. Spielgeschehen
Der Verein richtet jährlich folgende Turniere aus:
– Vereinsmeisterschaft
– Pokalturnier
– Stadtmeisterschaft
– Stadtblitzmeisterschaft
– Vereinsblitzmeisterschaft
Darüberhinaus können bei Bedarf Sonderveranstaltungen ausgeschrieben werden.
1.1 Vereinsmeisterschaft
Die Vereinsmeisterschaft wird als Rundenturnier ausgetragen. Bei Punktgleichheit ist die Sonneborn-Berger-Wertung für die Plazierung maßgebend, bei Wertungsgleichheit die Feinwertung. Bei abermaligem Gleichstand wird der Platz geteilt.
Die Vereinsmeisterschaft wird nach DWZ ausgewertet.
1.2 Pokalturnier
Für die Teilnahme am Pokalturnier ist eine Mitgliedschaft im Schachverein Gifhorn nicht erforderlich. Eine Teilnahme von Spielern, die für andere Vereine spielberechtigt sind, ist jedoch ausgeschlossen.
Das Pokalturnier wird im k.o.-System ausgetragen. Bei Remis ist mit vertauschten Farben eine zweite Partie zu spielen. Bei abermaligem Remis wird bis zur ersten Gewinnpartie geblitzt.
Der Gewinner des Pokalturniers ist berechtigt, auf Kreisebene am Dähne-Pokal teilzunehmen.
Das Pokalturnier wird nicht nach DWZ ausgewertet.
1.3 Stadtmeisterschaft
Die Stadtmeisterschaft wird vereinsoffen in sieben Runden nach dem Schweizer System ausgetragen. Sie findet in der Regel von September bis Dezember statt. Bei Punktgleichstand ist die Buchholz-Wertung für die Plazierung maßgebend, bei Wertungsgleichheit die Feinwertung. Bei abermaligem Gleichstand wird der Platz geteilt.
Die Stadtmeisterschaft wird nach DWZ ausgewertet.
1.4 Vereinsblitzmeisterschaft
Die Vereinsblitzmeisterschaft wird vereinsoffen ausgetragen. Vereinsblitzmeister kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist.
2. Spielweise und Spielregeln
Sofern in dieser Turnierordnung oder den jeweiligen Ausschreibungen nicht ausdrücklich etwas anderes niedergelegt wurde, gelten die Spielregeln der FIDE.
Das Klingeln eines Handys führt nicht zu einem Partieverlust.
Nach vierzig Zügen können die Partien auf Verlangen eines Spielers und danach im Einvernehmen beider Spieler unterbrochen werden.
Die angesetzten Termine sind verbindlich. Eine Spielverlegung ist nur mit Zustimmung des Turnierleiters zulässig; bei Übereinkunft der beiden Spieler können die Partien auch während der offiziellen Nachholtermine gespielt werden, ohne dass dieses der Zustimmung des Turnierleiters bedarf.
3. Turnierleitung
Turnierleiter der unter Punkt 1 genannten Turniere ist der Spielleiter bzw. für Jugendturniere der Jugendwart.
Gegen die Entscheidung des jeweiligen Turnierleiters kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist an den Spielausschuss zu richten, der endgültig entscheidet.
Der Spielausschuss besteht aus dem Spielleiter, dem Jugendwart und drei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres zu wählen sind. Dem Spielausschuß obliegt weiterhin die Aufstellung für die Mannschaftsmeisterschaften.
Diese Turnierordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.01.1989 beschlossen. Änderungen erfolgten von den Mitgliederversammlungen am 25.02.1993 (Punkt 1.4), am 23.02.1995 (Punkt 2), am 13.02.1997 (Punkt 2) und am 19.02.2009 (Punkte 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 – Streichung – und 2).
Finanzordnung
1. Für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung vorgesehenen Tätigkeiten ist der Kassenwart zuständig, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig zu erfassen und zu belegen. Die Belege sind zu numerieren und mindestens drei Jahre geordnet aufzubewahren.
4. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sind der Kassenbericht und eine Aufstellung über das zum Vereinsvermögen zählende Material zu übersenden. Der Vorstand hat über das laufende Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung einen Plan mit den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
5. Die Kassenführung des Vereins ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
6. Der reguläre Monatsbeitrag beträgt EUR 5,00. Der Beitrag für passive Mitglieder, Jugendliche (15-19 Jahre), Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe sowie Inhaber eines kommunalen Sozialpasses beträgt die Hälfte, für Schüler (bis 14 Jahre) ein Viertel des regulären Beitrages. Bemessungsgrundlage des Monatsbeitrages ist für Jugendliche und Schüler der Status des Mitgliedes zum 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres, in allen anderen Fällen der Status des jeweils aktuellen Monats.
7. entfallen
8. Fahrtkosten für Mannschaftskämpfe, zu deren Teilnahme eine Meldung des Vereins über den Spielleiter bzw. Jugendwart abgegeben wurde, werden auf Antrag für je vier Spieler mit EUR 0,20 je Fahrtkilometer vergütet. Fahrten von Betreuern, die Spieler zu Jugendturnieren transportieren, für deren Teilnahme eine Meldung über den Verein erfolgt ist, werden ebenfalls mit EUR 0,20 je Fahrtkilometer vergütet.
9. Für die Wahrnehmung der Mannschaftsführer-Funktion werden die Kosten für Porto und Telefon auf Antrag dem Mannschaftsführer, bei Jugendmannschaften ggfs. stellvertretend dem Jugendwart, mit einer Pauschale von EUR 10 pro Saison vergütet.
10. Startgelder für Mannschaftswettbewerbe, zu deren Teilnahme eine Meldung des Vereins über den Spielleiter bzw. Jugendwart abgegeben wurde, trägt der Verein. Bei solchen Wettbewerben gewonnene Preisgelder sind unverzüglich dem Kassenwart zur Verfügung zu stellen.
11. Sonstige Ausgaben kleineren Umfangs, die in dieser Ordnung nicht näher bezeichnet sind, bedürfen der Zustimmung des 1. Vorsitzenden.
12. Geldansprüche der Mitglieder an den Verein, speziell Fahrtkostenerstattungen, sind einzeln binnen eines Monats oder gesammelt bis zum nächsten Halbjahresende dem Kassenwart einzureichen.
Diese Finanzordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.01.1989 beschlossen.
Änderungen erfolgten von den Mitgliederversammlungen am 18.05.1989 (Punkt 5), am 25.02.1993 (Punkt 6), am 07.09.1995 (Punkt 5), am 08.02.1996 (Punkt 11), am 19.02.1998 (Punkte 5 und 8), am 15.02.2001 (Punkt 5 bis 8), am 20.02.2003 (Punkt 6 und 7), am 19.02.2009 (Punkt 5 neu eingefügt, Verschiebung der Folgepunkte), am 08.04.2010 (Punkt 6) und am 20.02.2014 (entfall Punkt 7)
Weitere Vorstandsbeschlüsse
Vorstandsbeschluss vom 22.01.2015
Erstattung von Teilnahmegebühren
In Ergänzung zu den bisherigen Vorstandsbeschlüssen erstattet der Verein zusätzlich zu den Teilnahmegebühren bei Einzelmeisterschaften u.U. auch die Teilnahmegebühren für weitere Turniere. Die Erstattung wird im Einzelfall vom Vorstand beraten und anschließend genehmigt oder abgelehnt.
Für eine Ablehnung ist eine Angabe von Gründen nicht erforderlich.
Die Regelung gilt rückwirkend ab 01.01.2015
Vorstandsbeschlüsse vom 23.01.2014
Erstattung von Fahrtkosten und Teilnahmegebühren bei Einzelmeisterschaften
Der Schachverein Gifhorn gewährt für die Teilnahme an Einzelmeisterschaften des Bezirkes und des Verbandes unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel einen Zuschuss zu den Fahrtkosten in Höhe von 25%. Bei PKW-Fahrten gilt für die Bemessung der Kosten der Kilometer-Satz, zu dem jeweils vereinsinternen gemäß Finanzordnung abgerechnet wird.
Der Schachverein Gifhorn erstattet zudem das Startgeld für die Teilnahme an den vorgenannten Veranstaltungen sowie den in diesem Rahmen ausgetragenen offenen Turnieren.
Diese Regelung gilt rückwirkend ab Beginn der Saison 2013/14.
Erstattung von Fahrtkosten für Mannschaftskämpfe
In Ergänzung zu Ziffer 8 der Finanzordnung erhalten einzelne Mitglieder, die zu Mannschaftskämpfen des Vereins anreisen, für die Hin- und Rückfahrt auf schriftlichen Antrag einen Fahrtkostenersatz nach den vereinsüblichen Kilometer-Sätzen, sofern die einfache Entfernung mehr als 10 Kilometer beträgt. Die Erstattung für den Einzelnen ist auf 100 Kilometer pro Mannschaftskampf begrenz.
Das gilt in gleicher Weise für Tätigkeiten als Übungsleiter, der auf vertraglicher Basis des Schachvereins Gifhorn tätig ist.
Die Regelung gilt ab 01.01.2014